Auch in der Frage der Landes- versus Bundeszuständigkeit gerieten die Senatsvertreter ins Schwimmen. Sie versuchten zu argumentieren, dass Ziele wie die Verkehrssicherheit nicht per Straßenrecht auf Landesebene verfolgt werden dürften, da dies das Straßenverkehrsrecht auf Bundesebene ja schon tut. Dieser Versuch, dem Land die Zuständigkeit abzusprechen und damit unser Gesetzesvorhaben zu Fall zu bringen, schien auch das Gericht nicht zu überzeugen. „Butter bei die Fische" verlangte eine Richterin und fragte den Senatsvertreter, wem denn nach seiner Auffassung die Kompetenz zustehen solle, die Widmung von Landesstraßen festzulegen, wenn nicht dem Land? Eine überzeugende Antwort musste auch hier ausbleiben.
Die Zwecke unseres Gesetzes sind kein „nice-to-have": Eine flächengerechte, gesunde, sichere sowie klima- und umweltfreundliche Nutzung der öffentlichen Straßen in Berlin sind allesamt Ziele von Verfassungsrang, wie die Vorsitzende Richterin Ludgera Selting bestätigte. Das Gesetz soll nicht weniger als die sozial-ökologische Verkehrswende in unserer Stadt verbindlich einleiten. |